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   SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17   

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https://dejure.org/2020,24347
SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17 (https://dejure.org/2020,24347)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 06.07.2020 - S 20 KR 219/17 (https://dejure.org/2020,24347)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - S 20 KR 219/17 (https://dejure.org/2020,24347)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17
    Unerheblich ist, ob die Einschätzung medizinisch "richtig" oder "falsch" ist ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 74 ).

    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen und nicht nur Behauptungen aufstellen ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 71; vgl zu alledem auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - L 8 KR 366/17 B ER, RdNr 10 unter Hinweis auf Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21. August 2017 - S 21 KR 225/17 ER ).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17
    Die Vorschrift ersetzt den primär auf die Sach- oder Dienstleistung gerichteten Anspruch, wenn das Sachleistungssystem versagt und sich die Versicherten die Leistungen selbst beschaffen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 mwN ).

    Deshalb besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich nach beiden Tatbeständen des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V nur dann, wenn die Voraussetzungen des primären Sachleistungsanspruchs vorliegen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, RdNr 15 ).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Mai 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Mai 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • LSG Hessen, 16.10.2017 - L 8 KR 366/17

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17
    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen und nicht nur Behauptungen aufstellen ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 71; vgl zu alledem auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - L 8 KR 366/17 B ER, RdNr 10 unter Hinweis auf Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21. August 2017 - S 21 KR 225/17 ER ).
  • LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15

    Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten

    Auszug aus SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17
    aaa) Dies konkretisierend und insoweit abschließend regelnd, haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nach der aufgrund der mit Wirkung zum 10. März 2017 durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06. März 2017 ( BGBl I S 403, 404f ) - ohne Rückwirkung ( vgl hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 4 KR 349/15, RdNr 27 mwN ) mit Wirkung ab dem 10. März 2017 in Kraft getretenen Vorschrift des § 31 Abs. 6 S 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
  • SG Wiesbaden, 21.08.2017 - S 21 KR 225/17
    Auszug aus SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17
    Ferner muss die Einschätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein; sie darf nicht im Widerspruch zum Akteninhalt im Übrigen stehen und nicht nur Behauptungen aufstellen ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 - L 11 KR 240/18 B ER, RdNr 71; vgl zu alledem auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - L 8 KR 366/17 B ER, RdNr 10 unter Hinweis auf Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21. August 2017 - S 21 KR 225/17 ER ).
  • SG Hannover, 20.01.2021 - S 86 KR 1317/18

    Begründete Einschätzung; Cannabis; Gilles-de-la-Tourette-Syndrom; schwerwiegende

    Soweit der Rechtsprechung (vgl. hierzu: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2019, Az: L 11 KR 240/18 B ER, Rn. 71; Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 16.10.2017, Az: L 8 KR 366/17 B ER, Rn. 10; Sozialgericht Wiesbaden, Beschl. v. 21.08.2017, Az: S 21 KR 225/17 ER; SG Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 06.07.2020, Az: S 20 KR 219/17, Rn. 23, zit. nach juris) entnommen werden kann, dass die begründete Einschätzung sich mit allen Vor- und Nachteilen aller möglichen Therapieformen auseinanderzusetzen hat und hierbei nachvollziehbar, plausibel, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sein soll, folgt die Kammer dem nicht vollständig.
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